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1. Allgemein
1.1 |
Für alle von uns durchgeführten Lieferungen und
Leistungen gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. |
1.2 |
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten für
alle gegenwertigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen. |
1.3 |
Soweit sich aus unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts
anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der IMCOTERMS
2020. |
2. Angebote, Preise und Zahlungen
2.1 |
Unsere Angebote sind freibleibend. |
2.2 |
Die von uns genannten Preise gelten „ab Werk“,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes
ergibt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in dem Preis nicht
eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung
gesondert ausgewiesen. |
2.3 |
Solang keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. |
2.4 |
Der Ausgleich unserer Rechnungen hat ohne Abzug innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Werkzeugkosten sind sofort fällig. |
2.5 |
Der Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur aufrechnen,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung
eins Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, dass
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. |
3. Lieferung
3.1 |
Die von uns genannte Lieferfrist beginnt mit Absendung der
Auftragsbestätigung. |
3.2 |
Teillieferungen sind zulässig und gelten als Beginn der
Lieferung. Die Lieferung gilt als ausgeführt, wenn innerhalb
der von uns maßgeblichen Frist die Ware in der mit dem
Kunden vereinbarten Form von uns abgesandt wurde. |
3.3 |
Die Einhaltung der von uns genannten Lieferfrist setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse,
wie höhere Gewalt, Streik, unverschuldete Betriebsstörung
oder unverschuldeter Ausfall von Transportmöglichkeiten,
berechtigen uns die Anpassung der Lieferfrist durch unverzügliche
schriftliche Anzeige. |
3.4 |
Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im
Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB
ist, oder der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass ein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist. |
3.5 |
Sofern der Lieferverzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außer
bei Vorsatz ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
4. Gefahrenübergang
4.1 |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. |
4.2 |
Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung
erfolgt auf Wunsch des Kunden zu seinen Lasten. |
5. Mehr- oder Minderlieferungen
5.1 |
Bei Feinkartonagen können Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 5% der bestellten Menge nicht beanstandet werden. Berechnet
wird ausschließlich die gelieferte Menge. |
5.2 |
Bei Tiefziehteilen und Klarsichtverpackungen können Mehr-
oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge nicht
beanstandet werden. Berechnet wird ausschließlich die
gelieferte Menge. |
6. Mängelhaftung
6.1 |
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
6.2 |
Der Kunde hat uns auf Verlangen Proben der beanstandeten Ware
unverzüglich zur Verfügung zu stellen. |
6.3 |
Liegt ein Mangel der Ware vor, sind wir nach unserer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. |
6.4 |
Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. |
6.5 |
Macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, die
auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung
einer wesentlichen Vertragsverpflichtung beruhen, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Liegt kein Vorsatz vor,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
6.6 |
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das
gilt auch für die … Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
6.7 |
Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt, ist unsere
Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche außer Schulden bei Vertragsabschluss
wegen sonstiger Pflichtverletzungen, oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß §
823 BGB. Dieser Ausschluss gilt auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
6.8 |
Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist
im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt. |
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
7.1 |
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis
zum Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen gegenüber
dem Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich
künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt
auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. |
7.2 |
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten,
haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. |
7.3 |
Der Kunde ist soweit der Veräußerung der gelieferten
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller
Höhe ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter
veräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die der zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem
Schuldner die Abtretung mitteilt. |
7.4 |
Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Bei einer Verarbeitung
der gelieferten Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenstände, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware für
den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Bearbeitung. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Ware mit anderen,
uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt wird. |
7.5 |
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der Wert unserer
Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns. |
8. Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Muster
8.1 |
Die von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Entwürfe,
Druckvorlagen, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser
geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn keine
besonderen Schutzrechte bestehen, ohne unsere Zustimmung weder
nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet
werden. |
8.2 |
Die von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Werkzeuge,
Muster, Druck- und Prägeformen, Filme, Lithographien und
dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten
ganz oder teilweise dem Kunden berechnet werden. Sie werden
von uns im Regelfall nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens
jedoch fünf Jahre nach der letzten mit ihnen hergestellten
Lieferung für den Kunden kostenfrei vernichtet und
fachgerecht entsorgt. Eine Herausgabe an den Kunden ist ausgeschlossen. |
8.3 |
Bei vom Kunden vorgelegten oder nach seinen Angaben gefertigten
Entwürfen, Druckvorlagen, Mustern, Modellen und dergleichen
übernimmt der Kunde die Verantwortung dafür, dass
Rechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns insoweit
von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. |
9. Datenverarbeitung
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Wir sind berechtigt, die für die Geschäftsabwicklung
erforderlichen Daten und Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorgaben und mit geeigneten Vorgaben und mit geeigneten technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung
der Datensicherheit zu speichern, zu verarbeiten und insoweit
an Dritte weiterzugeben, falls dies für die Abwicklung
des Geschäftes erforderlich ist. |
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
10.1 |
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Wohnsitz zu verklagen. |
10.2 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
10.3 |
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. |
Stand: 01.12.2020 |
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